Dienstleistungen der lfd. Lohnbuchhaltung*
Die Lohn- und Gehaltsabrechnung* zählt heute zu den kompliziertesten Materien des Steuerrechts, umfasst sie doch sowohl Fragen des Lohnsteuerrechts als auch arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Den aktuellen Änderungen und den laufenden Anforderungen auf diesen Themengebieten werden wir durch ständige Weiterbildung gerecht.
Darauf können Sie setzen: Gebündeltes Know-How in allen Fragen rund um das Personalwesen sowie Lohn- Gehaltsabrechnungen.
Aus Kostensenkungsgründen wird die Lohnbuchhaltung* oftmals an externe Dienstleister – wie uns – ausgelagert (Outsourcing). Dieser Trend hat sich in den letzten Jahren verstärkt.
Ob die Pflege der Personalstammdaten, die Erfüllung gesetzlicher Meldeerfordernisse, die Führung aller Prüfungsrelevanten Ordner. Sie übermitteln Ihre Daten per E-Mail, Fax oder Post und wir erstellen für Sie die laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen* in folgendem Leistungsumfang:
Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Lohn-/Gehaltsabrechnung* für Ihre Mitarbeiter (auch geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte)
- Lohnsteueranmeldung*
- Beitragsnachweise
- Sozialversicherungsmeldung
- Zahlungsliste (Vorschlag)
- Buchungsliste für die Finanzbuchhaltung* (sofern die Buchführung nicht von uns erstellt wird).
Weitere Leistungen
- Antrag für die Erstattung der Lohnfortzahlung
- Arbeitsbescheinigung
- Verdienstbescheinigung
- Jahreslohnnachweis für die Berufgenossenschaft
- Prüfung Deutsche Rentenversicherung
- Zahlreiche Zusatzmodule wie z.B. für Pfändungsangelegenheiten, Arbeitsbescheinigungen jeder Art, Meldewesen zur Sozialversicherung
- Überprüfung und beantragen von Fördermöglichkeiten bei Personaleinstellung (z.B. Eingliederungszuschuss, Förderung von Ausbildungsplätzen)
- Erstellen von Vorweg- und Probeabrechnungen
* Das genannte Dienstleistungsangebot i.S. eines Buchhaltungsbüros bei der lfd. Finanzbuchhaltung umfasst ausschlieβlich das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die Erstellung der lfd. Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteueranmeldung und richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des § 6 Abs. 4 StberG / Es erfolgt keine Steuer- und Rechtsberatung.