
Die korrekte Führung des Kassenbuchs hat gerade bei bargeldintensiven Branchen eine erhebliche Auswirkung auf die zutreffende Ermittlung der Betriebseinnahmen.
Ordnungsgemäße Kassenführung
Um die ordnungsgemäße Buchführung auch bei der Kasse zu gewährleisten, sind grundlegende Anforderungen zu erfüllen. Die Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich zu führen. Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein. Für alle Tageseinnahmen und -ausgabenmüssen Belege vorliegen. Die Kassenaufzeichnungen müssen chronologisch geordnet und fortlaufendgeführt werden. Die Tageseinnahmen sind nach den verschiedenen Steuersätzen getrennt aufzuzeichnen. Selbstverständlich darf der Kassenbestand nie negativ sein. Und der Kassenbestand sollte auch nicht ständig ungewöhnlich hoch sein, weil das darauf hindeutet, dass die Kasse nur rechnerisch geführt wird und die Kassenfehlbeträge hierdurch vermieden werden sollen.
Nicht ordnungsgemäße Kassenführung
Im Falle einer Prüfung wird der Prüfer leichtere Mängel in der Kassenführung zum Anlass für weitere Prüfungshandlungen nehmen. Sofern er jedoch schwerwiegende Mängel in der Kassenführung entdeckt, kann der Prüfer Zuschätzungen vornehmen. Wenn allerdings sogar die Ordnungsmäßigkeit der gesamten Buchhaltung nicht mehr gegeben ist, kommt auch ein Steuerstrafverfahren gegen den Unternehmer in Betracht. Und der für die Betreuung des steuerpflichtigen zuständigen Beraters kann dann, wenn er die nicht ordnungsgemäße Aufzeichnung der Einnahmen bzw. fehlenden Kassenbücher zu verantworten hat, in Gefahr geraten, wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung belangt zu werden.
Tätigkeit des Buchhalters
Da das Kassenbuch zeitgerecht zu führen ist und Kassensturzfähigkeit gegeben sein muss, wird eine ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs durch einen selbstständigen Buchhalter im Regelfall ausscheiden. Denn kaum ein Buchhalter wird in der Lage sei, den Unternehmer täglich aufzusuchen, die erforderlichen Eintragungen im Kassenbuch vorzunehmen und die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. Wenn Grundaufzeichnungen vom Unternehmer täglich gemacht werden und der Buchhalter diese Aufzeichnungen später lediglich eingibt, handelt es sich dem gegenüber nur um eine mechanische Tätigkeit nach & 6 Nr. 3 StBerG. Sofern ein Buchhalter allerdings ein Kassenbuch für einen Unternehmer ohne dessen Mitwirkung bzw. Vorgaben erstellt, wobei ersichtlich Einnahmen fehlen, kann ihn ebenfalls ein strafrechtlicher Vorwurf treffen.
Sofern der selbständige Buchhalter die Befugnis nach & 6 Nr. 4 StBerG überschreitet und sich beispielsweise gegenüber dem Unternehmer umfassend zur Buchführung und Steuerberatung verpflichtet, ist dieser Vertrag insgesamt nichtig. Der Buchhalter kann dann gegenüber dem Unternehmer, wenn diesem ein Schaden entsteht, zum Schadenersatz verpflichtet sein. Es kann nur dazu geraten werden, die Grenzen der Tätigkeit für selbstständige Buchhalter genau einzuhalten, da anderenfalls Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Folgen drohen können.
Quelle: Infobrief Bundesverband selbstständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter. Ausgabe 09/2022
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