
Das BMF hat am 03.02.2022 den Referentenentwurf für ein Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise auf seiner Home-Page veröffentlicht. Mit dem Gesetz sollen vor allem bisher gewährte steuerliche Sonderregelungen und -erleichterungen verlängert werden. Die wesentlichen Maßnahmen sind:
- Vom Arbeitgeber an in Pflegeeinrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Beitrag von 3.000 € steuerfrei gestellt.
- Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
- Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert.
- Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
- Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. € bzw. auf 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
- Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EstG, die 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. Ebenso werden die steuerlichen Investitionsfristen für Reininvestitionen nach § 6b EstG um ein weiteres Jahr verlängert.
- Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang.
Quelle: www.nwb.de