Eigenverbrauch – Sachentnahmen

Das Bundesfinanzministerium gibt jedes Jahr die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neu bekannt. Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der privaten Warenentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss.

Eigenverbrauch: So ermitteln Sie die Jahres- und Monatswerte für mehrere Personen

Die Werte in der im BMF-Schreiben veröffentlichten Tabelle der Pauschalwerte von Sachentnahmen sind Jahreswerte (Nettobeträge ohne Umsatzsteuer). Die Umsatzsteuer wird jeweils dazu gerechnet.

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können:

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2019

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2018

Für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres wird kein Verbrauch angesetzt. Vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des vollen Werts anzusetzen. Ohne Einzelaufzeichnungen ist der Unternehmer ebenso an diese Werte gebunden wie das Finanzamt.

Praxis-Tipp: Buchen Sie die Sachentnahmen monatlich 

Die Werte der Sachentnahmen sollten

  • monatlich bzw. vierteljährlich gebucht werden, abhängig davon, ob die Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich oder vierteljährlich abgegeben wird oder
  • beim Jahresabschluss gebucht werden, wenn keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben werden. 

Ohne Einzelaufzeichnungen hat der Unternehmer keine Wahl. Er muss diese Pauschbeträge ansetzen. Es gibt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten.

Praxis-Beispiel: Eigenverbrauch für mehrere Personen buchen

Ein Restaurantinhaber ist unter der Rubrik „Gast- und Speisewirtschaften mit Abgabe von kalten und warmen Speisen“ einzustufen. Der Restaurantinhaber ist verheiratet und hat 2 Kinder im Alter zwischen 2 und 12 Jahren. Die monatlichen Sachentnahmen und die darauf entfallende Umsatzsteuer hat er berechnet und bucht wie folgt:

KontoSKR 03 SollKonten-bezeichnungBetragKontoSKR 03 HabenKonten-bezeichnungBetrag
1880Unentgeltliche Wertabgaben916,988915Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt*396,00
8910Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt*414,50
1771Umsatzsteuer 7 %*27,72
1776Umsatzsteuer 19 %*78,76

Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz II wird vorübergehend der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % reduziert. Da die Senkung der Steuersätze nur befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt, wurde sie in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

KontoSKR 04 SollKontenbezeichnungBetragKontoSKR 04 HabenKontenbezeichnungBetrag
2130Unentgeltliche Wertabgaben916,984610Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt*396,00
4620Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt*414,50
3801Umsatzsteuer 7 %*27,72
3806Umsatzsteuer 19 %*78,76

Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz II wird vorübergehend der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 % reduziert. Da die Senkung der Steuersätze nur befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 gilt, wurde sie in diesem Beitrag nicht berücksichtigt.

Eigenverbrauch bei Gaststätte ohne Speisen oder gemischten Betrieben

Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment. Bei gemischten Betrieben ist der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen. Ein selbstständiger Bäcker und Konditor (mit Café) setzt beispielsweise nur die Pauschbeträge für das Café und die Konditorei an, weil diese Pauschbeträge höher sind als die Pauschbeträge für die Bäckerei.

Quelle: Haufe.de


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